Datenschutzerklärung
Über einen Link zur Datenschutzseite von LimeSurvey wird Ihnen zusätzlich die Möglichkeit gegeben, weitere Hinweise zum Datenschutz zu erhalten (https://www.limesurvey.org/de/datenschutzhinweise). Alle Daten, die mit LimeSurvey erfasst werden, werden auf einem lokalen Server der Universität Osnabrück gespeichert, auf den nur die an der Studie beteiligten Forscherinnen, Studierende und der lokale Serveradministrator Zugriff haben (siehe unten).
Im Rahmen der Datenerhebung wird Ihre E-Mail Adresse mit Ihrem VP-Code unabhängig von Ihren Fragebogendaten auf einem Server der Universität Osnabrück zusammengeführt. Wenn Sie möchten, können Sie eine E-Mail Adresse verwenden, die nicht Ihren Klarnamen beinhaltet. Ihre Daten (inklusive VP-Code und E-Mail Adresse) bleiben bis zum Beginn der Studienauswertung (ca. Mitte 2025) auf einem Studienserver der Universität Osnabrück erhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt können Sie jederzeit die Löschung Ihrer Daten verlangen, danach werden die persönlichen Daten automatisch gelöscht. Ihre separat auf dem Server gespeicherten Fragebogendaten werden für die Studienauswertung pseudonymisiert verwendet (das heißt, sie beinhalten keine persönlichen Daten wie Ihre E-Mail Adresse), sodass wir Ihre Fragebogendaten nicht Ihrer Person zuordnen können. Folglich ist eine individuelle Löschung der Daten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Mit Ausnahme der Vergabe der Wunschgutscheine wird zu keinem Zeitpunkt Ihr Klarname oder Ihre Adresse abgefragt.
Während der ersten Trainingssitzung im persönlichen digitalen Kontakt wird Ihr Name abgefragt. Dabei steht es Ihnen jedoch frei, einen ausgedachten Namen anzugeben. Während der Sitzung werden Sie außerdem gebeten, Ihre Webcam und Ihr Mikrofon einzuschalten, um an den Gruppenübungen teilzunehmen. Die aktive Teilnahme mit Video und Ton ist erwünscht und wird empfohlen, Sie dürfen sich jedoch jederzeit entscheiden, Ihre Kamera oder Ihr Mikrofon auszuschalten. Während der Trainingssitzungen werden keine Daten erhoben und die Sitzung wird nicht aufgezeichnet. Die Trainingssitzungen finden mit Hilfe der Software BigBlueButton statt, die über einen Server der Universität Osnabrück läuft. Sie können auch während des Trainings die Teilnahme jederzeit abbrechen.
Die pseudonymisierten Daten sind nur den folgenden an der Studie beteiligten Personen zugänglich:
- Prof. Dr. Silja Vocks, Gritt Ladwig (M. Sc.), Kristine Schönhals (M.Sc.)
- wissenschaftlichen Mitarbeiter:innen, Hilfskräften und Forschungspraktikant:innen des Fachgebiets Klinische Psychologie und Psychotherapie der Universität Osnabrück
- Katrin Beutel (B.Sc.), Larissa Möcker (B.Sc.), Birte Niemann (B.Sc.) und weiteren Studierenden, die ihre Abschlussarbeiten im Fachgebiet Klinische Psychologie und Psychotherapie der Universität Osnabrück schreiben und sich in diesem Rahmen mit der Erhebung, Auswertung und Publikation der Daten beschäftigen
- den Serveradministratoren des Instituts für Psychologie
Sämtliche Studienmitarbeiter:innen unterliegen der Schweigepflicht nach § 203 StGB (auch die wissenschaftlichen Hilfskräfte und Studierenden unterschreiben eine Schweigepflichterklärung).
Die Daten werden in anonymisierter Form (keine personenbezogenen Daten wie E-Mail-Adressen mehr zuzuordnen) ausgewertet und in wissenschaftlichen Zeitschriften und Abschlussarbeiten publiziert sowie auf wissenschaftlichen Kongressen präsentiert. Nach Abschluss der Studie und der Publikation der Ergebnisse werden die anonymisierten Daten im Archiv des Fachgebietes Klinische Psychologie und Psychotherapie des Instituts für Psychologie der Universität Osnabrück aufbewahrt. Die anonymisierten Daten werden gemäß den Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) für mindestens 10 Jahre nach der Datenerhebung aufbewahrt. Die anonymisierten Daten dieser Studie sollen zudem als offene Daten im Internet in einem Datenarchiv (voraussichtlich Datenarchiv PsychDataZPID zur Langzeitarchivierung von Forschungsdaten, s. auch https://www.zpid.de/index.php?wahl=products&uwahl=frei&uuwahl=psychdatainfo) zugänglich gemacht werden. Damit folgt diese Studie den Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) und der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) zur Qualitätssicherung in der Forschung.
Diese Untersuchung wurde durch die zuständige Ethikkommission begutachtet und es wurden keine ethischen Bedenken formuliert.
Aufklärung über Schweigepflicht
Während der Trainings werden wir in der Kleingruppe zusammenarbeiten. Für eine vertrauliche Arbeitsatmosphäre in diesem Projekt ist dabei der verantwortungsvolle Umgang mit personenbezogenen Daten und sonstigen vertraulichen Informationen von wichtiger Bedeutung. Achten Sie daher bitte stets die Persönlichkeitsrechte der anderen Studienteilnehmerinnen.
Diese Erklärung gilt für die Studie „Body Image Booster (BIBo)“.
Hiermit verpflichte ich mich, über sämtliche Informationen, die mir im Laufe der Studie „Body Image Booster (BIBo)“ im Fachgebiet Klinische Psychologie und Psychotherapie an der Universität Osnabrück über die anderen Teilnehmerinnen zur Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu bewahren.
Mir ist bekannt, dass Bild- und Tonaufnahmen, einschließlich Mitschnitte der Sitzungen, das Erstellen von Screenshots, sowie sonstige Audio- bzw. Videoaufnahmen ohne Einwilligung der Betroffenen nicht durchgeführt werden dürfen. Mir ist ferner bewusst, dass die Materialien zudem urheberrechtlich geschützt sein können und urheberrechtlichen Beschränkungen unterliegen können.
Ich bin mir darüber im Klaren, dass Verstöße gegen die Verschwiegenheit, gegen Datenschutzvorschriften, gegen urheberrechtliche Bestimmungen sowie gegen gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte Schadensersatzpflichten auslösen und/oder zu Sanktionen führen können.
Die nachfolgend abgedruckte Anlage zu dieser Erklärung habe ich zur Kenntnis genommen. Mir ist bekannt, dass die Verpflichtung zur Verschwiegenheit unbegrenzt besteht, d. h auch nach Beendigung der Teilnahme an der Studie uneingeschränkt und zeitlich unbefristet fortbesteht.
Anlage zur Verpflichtung auf die Vertraulichkeit
Die vorliegende Auswahl gesetzlicher Vorschriften soll einen Überblick über das datenschutzrechtliche bzw. die das Allgemeine Persönlichkeitsrecht schützende Regelwerk verschaffen. Die Darstellung erfolgt exemplarisch und ist keineswegs vollständig.
Art. 4 Nr. 1 DS-GVO
„Personenbezogene Daten“ [sind] alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.
Art. 6 DSGVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) 1Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
- Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
[…]
Sanktionen
Art. 82 Abs. 1 DS-GVO: Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.
§ 60 NDSG
(1) Wer gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, eine in § 59 Abs. 1 genannte Handlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer unter den in Satz 1 genannten 4 Voraussetzungen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer nicht mehr bestimmbaren Person zusammenführt und dadurch wieder bestimmbar macht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter und die von der oder dem Landesbeauftragten geleitete Behörde.“
§ 22 KUrhG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. […]
§ 33 KUrhG
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(2) […]